Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
LKrWG§ 15 Enteignung nach Planfeststellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/15#abs-1 (1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/15#abs-2 (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.