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LKrWG

§ 15 Enteignung nach Planfeststellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/15#abs-1 (1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/15#abs-2 (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 14 § 16