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§ 15 LKrWG (Nordrhein-Westfalen) — Enteignung nach Planfeststellung

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG.NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.