Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
LKrWG§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/11#abs-1 (1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/11#abs-2 (2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und geeigneter Dritter bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/11#abs-3 (3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.