Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskreislaufwirtschaftsgesetz

LKrWG

§ 10 Abfallwirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/10#abs-1 (1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrWG/10#abs-2 (2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.

§ 9 § 11