Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 85 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Stand: 25.08.2026
Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Landkreises stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.