Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 86 Kreiskasse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/86#abs-1 (1) Die Kreiskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Landkreises.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/86#abs-2 (2) Der Landkreis hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn er seine Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Landkreisverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/86#abs-3 (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Landkreisverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verbunden sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/86#abs-4 (4) Sonderkassen sollen mit der Kreiskasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Kreiskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Art 85 Art 87