Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 73 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

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