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Art 73 LKrO (Bayern) — Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Landkreisordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.