Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 72 Begriff; Verwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/72#abs-1 (1) Vermögenswerte, die der Landkreis von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Kreisvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/72#abs-2 (2) Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom übrigen Kreisvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/72#abs-3 (3) Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.