Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 74 Rechtsformen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

1. als Eigenbetrieb,

2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,

3. in den Rechtsformen des Privatrechts.

Art 73 Art 75