Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 5 Eigene Angelegenheiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 5 LKrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.