Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art. 5 Eigene Angelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

←Art. 4 →Art. 6