Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 5 Eigene Angelegenheiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.