Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 5 Eigene Angelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-1 (1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/5#abs-2 (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

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