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Art 5 LKrO (Bayern) — Eigene Angelegenheiten

Landkreisordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.