Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 6 Übertragene Angelegenheiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/6#abs-1 (1) Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die staatlichen Aufgaben, die das Gesetz den Landkreisen zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/6#abs-2 (2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Landkreisen Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/6#abs-3 (3) Den Landkreisen können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/6#abs-4 (4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 6 LKrO →
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- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.