Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 4 Wirkungskreis im allgemeinen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/4#abs-1 (1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/4#abs-2 (2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 4 LKrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.