Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 32 Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/32#abs-1 (1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine stellvertretende Landrätin oder einen stellvertretenden Landrat. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/32#abs-2 (2) Zur stellvertretenden Landrätin oder zum stellvertretenden Landrat sind die Kreisrätinnen und Kreisräte wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/32#abs-3 (3) Endet das Beamtenverhältnis einer gewählten stellvertretenden Landrätin oder eines gewählten stellvertretenden Landrats während der Wahlzeit des Kreistags, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/32#abs-4 (4) Die weitere Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.