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Art 31 Die Landrätinnen und Landräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein.

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