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# § 9 LKonfVO (Sachsen) — Leitung

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz ist der Schulleiter, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. Bei anderen Teilkonferenzen wählt diese den Vorsitzenden für die Dauer eines Schuljahres aus dem Kreis der zur Teilnahme Verpflichteten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bei Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation oder die Bildungsempfehlung der Schulleiter den Vorsitz der Klassenkonferenz übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 9 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/9

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