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# § 6 LKonfVO (Sachsen) — Ausschüsse

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung spezieller Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählt. Der Schulleiter kann den Ausschüssen auf seinen Wunsch hin stets als Mitglied angehören und dort den Vorsitz übernehmen. Soweit er den Vorsitz nicht übernimmt, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für das Verfahren der jeweiligen Lehrerkonferenz entsprechend. Die Ausschüsse sind der betreffenden Lehrerkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 6 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/6

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