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LKonfVO

§ 14 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-1 (1) Über jede Sitzung einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Lehrerkonferenz aus der Mitte der Konferenzteilnehmer bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-2 (2) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:

1. Tagesordnung,

2. Zeit und Ort der Sitzung,

3. Namen der anwesenden Teilnehmer,

4. wesentlicher Inhalt der Beratungen,

5. bei Beschlüssen deren Wortlaut, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-3 (3) Nach offenen Abstimmungen kann jeder Stimmberechtigte dem Schriftführer eine Begründung seiner Stimmabgabe schriftlich zur Beifügung an die Niederschrift übergeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-4 (4) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften der Lehrerkonferenzen, an denen er nicht teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-5 (5) Die Niederschrift ist in geeigneter Weise jedem insoweit zugänglich zu machen, als er an den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen berechtigt war. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Schriftführer bis zur Einberufung der nächsten Lehrerkonferenz schriftlich vorzulegen. Dieser entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Wird der Einwendung nicht stattgegeben, entscheidet die Lehrerkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-6 (6) Die Niederschrift ist bei den Akten der Schule zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/14#abs-7 (7) Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist in der für die Schule üblichen Weise zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten auszulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse der Klassenkonferenzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3.

§ 13 § 15