Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 2 Streckennetz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2?asof=2020-11-20#abs-1 (1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2?asof=2020-11-20#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.
Änderungsverlauf
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22.11.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2023 I Nr. 318
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06.11.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2020 (BGBl. BAnz AT 13.11.2020 V1)
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19.09.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
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