Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

LKWÜberlStVAusnV

§ 2 Streckennetz

Stand: 30.11.2023

Bund4 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2#abs-1 (1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin – nutzen.

§ 1 § 3