Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz

LKRG NRW

§ 8a Aufsichtsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/8a#abs-1 (1) Werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 4 Absatz 1 Aufgaben im Rahmen einer Beleihung übertragen, soll dort ein Aufsichtsrat gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/8a#abs-2 (2) Dem Aufsichtsrat sollen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen werden:

1. die Beratung der Geschäftsführung unter Zweckmäßigkeitsaspekten und die Überwachung hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Entwicklung von Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft, insbesondere über gesundheitspolitische Zielsetzungen,

3. die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Landeskrebsregisters an größeren oder strategischen oder politisch relevanten Forschungsprojekten und

4. die Beratung der Geschäftsführung zur strategischen Weiterentwicklung des Landeskrebsregisters.

Abschnitt2

Datenverarbeitung

§ 8 § 9