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# § 8a LKRG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichtsrat

Landeskrebsregistergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 4 Absatz 1 Aufgaben im Rahmen einer Beleihung übertragen, soll dort ein Aufsichtsrat gebildet werden.

(2) Dem Aufsichtsrat sollen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen werden:

1. die Beratung der Geschäftsführung unter Zweckmäßigkeitsaspekten und die Überwachung hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Entwicklung von Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft, insbesondere über gesundheitspolitische Zielsetzungen,

3. die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Landeskrebsregisters an größeren oder strategischen oder politisch relevanten Forschungsprojekten und

4. die Beratung der Geschäftsführung zur strategischen Weiterentwicklung des Landeskrebsregisters.

Abschnitt2

Datenverarbeitung

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Zitiervorschlag: § 8a LKRG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/8a

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