Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz
LKRG NRW§ 21 Löschung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/21#abs-1 (1) Identitäts-Chiffrate sind unverzüglich zu löschen, wenn
1. seit dem Tode der betroffenen Person zehn Jahre vergangen sind,
2. seit der Geburt der betroffenen Person 130 Jahre vergangen sind und der Landesauswertungsstelle nicht bekannt ist, ob die betroffene Person noch lebt,
3. bekannt wird, dass der Bildung eines Identitäts-Chiffrats widersprochen wurde, oder
4. die Löschung gegenüber der Datenannahmestelle schriftlich beantragt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist der Antrag von der betroffenen Person selbst zu stellen. Im Fall der Betreuung kann der Antrag von der Betreuerin oder dem Betreuer nur gestellt werden, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/21#abs-2 (2) § 19 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Datenannahmestelle veranlasst die Bildung von Kontrollnummern auf der Basis der im Löschungsantrag angegebenen Daten und fordert die Landesauswertungsstelle zur Löschung des dazugehörenden Identitäts-Chiffrats auf. Sie informiert die antragstellende Person hierüber und weist sie darauf hin, dass ein neuer Löschungsantrag erforderlich ist, wenn in der Zukunft aufgrund neuer Meldungen erneut ein Identitäts-Chiffrat gebildet wird. Sind Daten bereits an ein anderes Krebsregister übermittelt worden, teilt sie der antragstellenden Person die Anschrift dieses Registers mit und weist sie darauf hin, dass eine Löschung dort gespeicherter Daten nur durch das jeweilige Register erfolgen kann und hierfür das für das jeweilige Register geltende Recht maßgeblich ist. Anschließend vernichtet die Datenannahmestelle den Löschungsantrag und die Daten, die durch den geführten Schriftwechsel entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/21#abs-3 (3) Die Löschung anderer Daten als des Identitäts-Chiffrats kann nicht verlangt werden.
Abschnitt 6
Datenübermittlung an Dritte