Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz

LKRG NRW

§ 20 Recht auf Berichtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Stellt eine Person fest, dass die über sie gespeicherten Daten unrichtig sind, hat sie einen entsprechenden Anspruch auf Berichtigung. Der Antrag auf Berichtigung ist an die meldepflichtige Person gemäß § 12 zu richten. Diese ist verpflichtet, die beantragte Berichtigung zu prüfen. Die berichtigten Daten sind von der meldepflichtigen Person an das Landeskrebsregister zu übermitteln. Die Frist des § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Übermittlung der berichtigten Daten entsprechend. Das Landeskrebsregister ersetzt die jeweils zu berichtigenden Bestandteile des Datensatzes innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.

§ 19 § 21