Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz
LKRG NRW§ 22 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Andere Personen als die betroffene Person und im Falle ihres Todes ihre nächsten Angehörigen haben keinen Anspruch auf Überlassung von Daten, die im Landeskrebsregister gespeichert sind, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Daten können jedoch nach Maßgabe der §§ 23 und 24 zur Verfügung gestellt werden.