Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 7 Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/7#abs-1 (1) Die wissenschaftliche Ausbildung dauert mindestens vier Semester. In Abweichung davon dauert die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens drei Semester.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/7#abs-2 (2) Die Studieninhalte umfassen in entsprechender Anwendung der Teile 2 bis 6 der Lehramtsprüfungsordnung I
1. für die Schulart Grundschule die Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C gemäß § 24 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I und die Grundschulpädagogik mit insgesamt mindestens 95 Leistungspunkten,
2. für die Schulart Grundschule ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
3. für die Schularten Oberschule und Förderschule das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
4. für die Schulart Förderschule den Förderschwerpunkt einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Inhalte mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
5. für die Schulart Gymnasium das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten und
6. für die Schularten der berufsbildenden Schulen das Fach einschließlich der Fachdidaktik oder die Fachrichtung einschließlich der beruflichen Didaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/7#abs-3 (3) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für die Schularten Oberschule und Förderschule der Nachweis von Kenntnissen in Latein, für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen der Nachweis des Latinums nicht erforderlich. Für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen ist anstelle des Latinums der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/7#abs-4 (4) Sind vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, kann die Ausbildungsstätte diese auf die Studieninhalte nach Absatz 2 in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten anrechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/7#abs-5 (5) Sind bereits Studienleistungen, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen des Absatzes 2 abweichen, aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, können die fehlenden Studieninhalte anstelle einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer lehrerbildenden Universität eigenverantwortlich studiert werden. Nach erfolgreichem Studium kann auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde die Studienleistung vollständig auf die Studieninhalte nach Absatz 2 anrechnen. Entsprechen diese Studieninhalte denen nach Absatz 2 in vollem Umfang, gilt für die Anerkennung der abgelegten Modulprüfungen § 8 Absatz 1 sowie 3 Satz 2 und 3 entsprechend.