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LKQualiVO

§ 31 Komplexprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-1 (1) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen oder an Gymnasien haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:

1. eine Lehrprobe in dem Fach in einer Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie

2. eine Lehrprobe in dem Fach in einer anderen Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-2 (2) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an berufsbildenden Schulen haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:

1. eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie

2. eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-3 (3) Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-4 (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-5 (5) Für die Durchführung der Komplexprüfungen gilt § 17 Absatz 2 bis 4 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/31#abs-6 (6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.

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