Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 30 Kolloquium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-1 (1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen umfasst ein Kolloquium zu fachwissenschaftlichen und didaktischen Schwerpunkten mit besonderem Bezug zu den Unterrichtsinhalten des jeweiligen Faches in der jeweiligen Schulart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-2 (2) In dem Kolloquium wird die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger einzeln geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-3 (3) Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-4 (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an das Kolloquium und bewertet sie mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt die Anforderungen nicht“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-5 (5) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 17 Absatz 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/30#abs-6 (6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.