Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 26 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/26#abs-1 (1) Zu einem Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in einem Fach oder einer Fachrichtung wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist:

1. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger,

2. eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach oder der Fachrichtung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche im Durchschnitt an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie

3. eine unbefristete Tätigkeit als Lehrkraft im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes.

Daneben ist nachzuweisen

1. für Grundschulen eine Lehrerlaubnis in der Grundschuldidaktik,

2. für Förderschulen eine Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt der einstellenden Förderschule,

3. für Oberschulen, Gymnasien oder berufsbildende Schulen eine Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/26#abs-2 (2) Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer

1. die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung in dem Fach oder der Fachrichtung endgültig nicht nachgewiesen hat,

2. bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder

3. die schulpraktische Prüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.

§ 25 § 27