Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 35 Verwaltung des Mündelvermögens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

§ 34 § 36