Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 35 Verwaltung des Mündelvermögens
Stand: 26.08.2026
Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.