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§ 35 LJHG (Sachsen) — Verwaltung des Mündelvermögens

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.