Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 22 Frühförderung
Stand: 26.08.2026
Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.