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§ 22 LJHG (Sachsen) — Frühförderung

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.