Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes
LJAVO§ 8 Koordination der Landesprogramme
Stand: 26.08.2026
Andere oberste Landesbehörden unterrichten die zuständige oberste Landesbehörde frühzeitig, wenn sie Programme und Verwaltungsvorschriften erlassen wollen, die den Bereich der Jugendhilfe betreffen.