Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

LJAVO

§ 7 Aufwandsentschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht als Vertreter der staatlichen öffentlichen Verwaltung tätig sind. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Sitzungsentschädigung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung ( VwV-Beiratsentschädigung ) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Entschädigung für entstehende Verdienstausfälle erfolgt nicht.

§ 6 § 8