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§ 8 LJAVO (Sachsen) — Koordination der Landesprogramme

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Andere oberste Landesbehörden unterrichten die zuständige oberste Landesbehörde frühzeitig, wenn sie Programme und Verwaltungsvorschriften erlassen wollen, die den Bereich der Jugendhilfe betreffen.