Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

LJAVO

§ 2 Bildung des Landesjugendhilfeausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/2#abs-1 (1) Zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses werden die nach § 12 Abs. 3 Landesjugendhilfegesetz vorschlagsberechtigten Träger sowie die in § 13 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen unmittelbar nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag durch die zuständige oberste Landesbehörde schriftlich zur Einreichung ihrer Vorschläge aufgefordert. Die Frist zwischen dieser Aufforderung und der Einreichung der Vorschläge soll mindestens einen Monat betragen. Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, wer vorschlagsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Landesjugendhilfegesetz ist. Die übrigen in § 12 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde rechtzeitig über das Verfahren zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/2#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesbehörde lädt die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses zur konstituierenden Sitzung ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/2#abs-3 (3) Der zuständige Staatsminister leitet die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses bis dessen Vorsitzender gewählt ist.

§ 1 § 3