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# § 2 LJAVO (Sachsen) — Bildung des Landesjugendhilfeausschusses

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses werden die nach § 12 Abs. 3 Landesjugendhilfegesetz vorschlagsberechtigten Träger sowie die in § 13 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen unmittelbar nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag durch die zuständige oberste Landesbehörde schriftlich zur Einreichung ihrer Vorschläge aufgefordert. Die Frist zwischen dieser Aufforderung und der Einreichung der Vorschläge soll mindestens einen Monat betragen. Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, wer vorschlagsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Landesjugendhilfegesetz ist. Die übrigen in § 12 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde rechtzeitig über das Verfahren zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses unterrichtet.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde lädt die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses zur konstituierenden Sitzung ein.

(3) Der zuständige Staatsminister leitet die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses bis dessen Vorsitzender gewählt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 LJAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/2

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