Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

LJAVO

§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/1#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses leitet die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und vertritt diesen nach außen. Im Verhinderungsfall handelt sein Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/1#abs-2 (2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Beratungen, den Tagungsrhythmus und die Aufgaben der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/1#abs-3 (3) Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses aus. Er vertritt das Landesjugendamt nach außen, sofern dies nicht dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 vorbehalten ist. Ihm obliegt der Vollzug der Geschäfte der laufenden Verwaltung, darunter der Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden zur Förderung der Jugendhilfe und jugendhilferelevanter Projekte, die der Verwaltung des Landesjugendamtes zum Vollzug übertragen worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJAVO/1#abs-4 (4) Bei dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes wird die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses eingerichtet.

§ 2