(1) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses leitet die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und vertritt diesen nach außen. Im Verhinderungsfall handelt sein Stellvertreter.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Beratungen, den Tagungsrhythmus und die Aufgaben der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung regeln.
(3) Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses aus. Er vertritt das Landesjugendamt nach außen, sofern dies nicht dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 vorbehalten ist. Ihm obliegt der Vollzug der Geschäfte der laufenden Verwaltung, darunter der Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden zur Förderung der Jugendhilfe und jugendhilferelevanter Projekte, die der Verwaltung des Landesjugendamtes zum Vollzug übertragen worden sind.
(4) Bei dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes wird die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses eingerichtet.