Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesimmissionsschutzgesetz
LImschG§ 11 Benutzung von Tongeräten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 21.04.2021 – 5 K 1767/18
- VG Frankfurt (Oder), 06.09.2017 – VG 5 L 1058/17
- VG Frankfurt (Oder), 17.12.2015 – VG 5 L 903/15
- VG Frankfurt (Oder), 05.07.2017 – VG 5 L 823/17
- VG Cottbus, 04.08.2017 – 5 L 458/17
- VG Frankfurt (Oder), 19.03.2021 – 5 K 813/18
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 07.12.2011 – 6 K 1433/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LImschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/11#abs-1 (1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/11#abs-2 (2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/11#abs-3 (3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl, jedoch nicht am Wahltag selbst, durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/11#abs-4 (4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LImschG/11#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 2 finden auf liturgisches Glockengeläut, auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren und Hilferufe, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.