Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 6 Sachkunde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/6#abs-1 (1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/6#abs-2 (2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/6#abs-3 (3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 6 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 20.08.2024 – 19 K 2803/22
- VGH Bayern, 16.05.2023 – 23 CS 23.556Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 02.08.2022 – 19 L 885/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2021 – 19 K 5007/19
- OVG NRW, 12.12.2017 – 5 A 2152/16Zitiert von 18
- VG Düsseldorf, 26.04.2017 – 18 K 6990/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 07.11.2011 – 4 K 186/11
- VG Aachen, 12.07.2011 – 6 L 198/11Zitiert von 4
- VG Aachen, 26.11.2009 – 4 K 1077/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LHundG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.