Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 19 Strafvorschrift
Stand: 27.09.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/19#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/19#abs-2 (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 14.09.2016 – 11 K 240/16Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.