Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz

LHundG NRW

§ 19 Strafvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/19#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHundG%20NRW/19#abs-2 (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 18 § 20