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§ 19 LHundG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Strafvorschrift

Landeshundegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.