Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 21 Zuweisung der Liegeplätze
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-1 (1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es
besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene
Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt
werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-2 (2) Liegeplätze, die für den Umschlag
gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei
oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen
Fahrzeugen nicht benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-3 (3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein
gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen.
An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-,
Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die
Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind
gesondert freizuhalten.