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LHafenV

§ 21 Zuweisung der Liegeplätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-1 (1) Liegeplätze werden vom Hafenbetreiber zugewiesen. Es

besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Zugewiesene

Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis des Hafenbetreibers gewechselt

werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-2 (2) Liegeplätze, die für den Umschlag

gefährlicher Güter besonders eingerichtet oder für die Fischerei

oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen

Fahrzeugen nicht benutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/21#abs-3 (3) Havarierten Fahrzeugen ist durch den Hafenbetreiber ein

gesonderter Liegeplatz außerhalb besonderer Gefahrenbereiche zuzuweisen.

An diesem Liegeplatz sind Maßnahmen vorzubereiten, um wirksam Rettungs-,

Bergungs- und Feuerlöscharbeiten durchführen zu können. Die

Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr zu diesem Liegeplatz sind

gesondert freizuhalten.

§ 20 § 22