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# § 1 LHafenV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Landeshafenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen im Land

Brandenburg.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Lade-,

Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und

Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen;

Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschiffahrt

dienen.

(4) Das Gebiet eines Hafens nach den Absätzen 1 und 2

umfaßt:

die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und

öffentlich bekanntgemachten Hafengrenzen;

die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf

oder von Wasserfahrzeugen vorgesehene Fläche.

(5) Die Grenzen des Hafengebietes sind der oberen

Verkehrsbehörde zur Kenntnis zu geben und vom Hafenbetreiber durch

entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.

(6) Für zeitweilige Lade-, Lösch- und

Umschlagstellen gelten die in der Genehmigung festgelegten Grenzen.

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Zitiervorschlag: § 1 LHafenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHafenV/1

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