Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 100 (aufgehoben)
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 1
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- VG Karlsruhe, 11.07.2024 – 1 K 2711/23Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 100 LHO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.