Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Stand: 30.07.2026
Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.