Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 95 Auskunftspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-2 (2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

§ 94 § 96