Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 95 Auskunftspflicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-2 (2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 95 LHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.