Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 95 Auskunftspflicht
Stand: 01.08.2026
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- BVerfG, 02.12.1986 – 1 BvR 1509/83Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Süddeutschen Rundfunks durch Rechnungshof aufgrund der Landeshaushaltsordnung)Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/95#abs-2 (2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.